var F1 = "<strong>Volksabstimmung:</strong><br><br><strong>1. Fakultativ:</strong><br>Nach derzeitiger Rechtslage kann &uuml;ber ein neues Gesetz nur dann eine Volksabstimmung erfolgen, wenn der Nationalrat, der das Gesetz beschlossen hat, eine Volksabstimmung zul&auml;sst. Auf diese Weise ist erst ein einziges Mal eine Volksabstimmung zustande gekommen (Atomkraftwerk Zwentendorf 1978). Die von den Auswirkungen des Gesetzes betroffenen B&uuml;rgerInnen selber verf&uuml;gen jedoch &uuml;ber keine M&ouml;glichkeit, eine Volksabstimmung herbeizuf&uuml;hren, um ein Gesetz ablehnen zu k&ouml;nnen.<br><br><strong>2. Obligatorisch:</strong><br>Nach derzeitiger Rechtslage ist eine verpflichtende Volksabstimmung &uuml;ber Verfassungs&auml;nderungen nur vorgesehen, wenn es sich um eine Gesamt&auml;nderung der Verfassung handelt und die Bauprinzipien der Verfassung abge&auml;ndert werden. Wann eine Gesamt&auml;nderung vorliegt, wird in der Verfassung nicht definiert und ist in vielen F&auml;llen umstritten, obwohl es dabei um die zentralsten Grundwerte der Verfassung geht. Bislang ist erst ein einziges Mal wegen einer Gesamt&auml;nderung der Verfassung eine verpflichtende Volksabstimmung durchgef&uuml;hrt worden (EU-Beitritt 1994). V&ouml;llig in Vergessenheit geraten ist der <a href=http://tinyurl.com/6xpz76 target=&quot;_blank&quot;>Gr&uuml;ndungsauftrag der Republik 1919</a>. Demnach ist in der endg&uuml;ltigen Verfassung vorzusehen, dass &uuml;ber s&auml;mtliche Verfassungs&auml;nderungen eine Volksabstimmung erfolgt. Dieser Gr&uuml;ndungsauftrag der Republik wurde bis heute nicht umgesetzt.";
var F2 = "<strong>Volksbefragung:</strong><br><br>Der Nationalrat ist nicht an das Ergebnis gebunden.";
var F3 = "<strong>Volksbegehren:</strong><br><br>Nach derzeitiger Rechtslage muss ein Volksbegehren (qualifizierte Petition) durch den Nationalrat behandelt werden, wenn das Volksbegehren von mindestens 100.000 B&uuml;rgerInnen unterst&uuml;tzt wird. Wenn sich der Nationalrat entscheidet, das Anliegen des Volksbegehrens nicht umzusetzen, besteht jedoch keine M&ouml;glichkeit, eine Volksabstimmung &uuml;ber das Anliegen des Volksbegehrens herbeizuf&uuml;hren. Eine verpflichtende Volksabstimmung, in der die B&uuml;rgerInnen &uuml;ber das Anliegen des Volksbegehrens entscheiden, ist nach gegenw&auml;rtiger Rechtslage nicht vorgesehen.";